Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vorbemerkungen/Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der KREBS & RIEDEL Schleifscheibenfabrik GmbH & Co. KG, Bremer Str.44, 34385 Bad Karlshafen (nachfolgend „wir“ oder „uns“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (nachfolgend „Käufer“).
Auf alle zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn wir haben sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen oder die Entgegennahme von Zahlungen des Käufers gelten insbesondere nicht als Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen oder im Rahmen einzelner Bestellungen.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1 Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht in unserem Angebot eine Bindefrist angegeben ist. Ein Auftrag ist erst dann angenommen, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt sind und er von uns in Textform bestätigt wurde (Auftragsbestätigung). Bestellungen des Käufers können wir innerhalb einer Frist von bis zu 2 Wochen annehmen/bestätigen. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss durch die Lieferung der Ware. Sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.
1.2 In unseren Druckschriften enthaltene Angaben über Maße und Gewichte sind ebenso wie Abbildungen und allgemeine Beschreibungen für die endgültige Ausführungsform unserer Lieferungen nicht verbindlich. Allein ausschlaggebend sind die in der Auftragsbestätigung festgelegten Abmessungen und Qualitäten unter Berücksichtigung der relevanten europäischen und internationalen Normen. Der Käufer ist für die von ihm beigestellten Unterlagen (Zeichnungen, Lehren, Muster usw.) verantwortlich.
1.3 Wir sind lediglich verpflichtet aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie muss ausdrücklich in Textform erfolgen.
1.4 Von uns übergebene Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht, sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2 Preise und Zahlung
2.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO netto ab Werk (EXW Incoterms 2010), also exklusive Verpackung und ohne die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Die Verpackung wird Eigentum des Käufers. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt – vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung – ebenfalls der Käufer.
2.2 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2.3 Lieferungen an uns unbekannte Käufer berechtigen uns zur Abänderung der Zahlungsbedingungen, insbesondere dazu, Vorkasse zu verlangen.
2.4 Eine uns bekanntwerdende Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers, Nichtgewährung eines Warenkreditversicherungslimits oder nicht fristgerechte Zahlung auch aus anderen Verträgen berechtigen uns, offene Forderungen sofort fällig zu stellen oder vom Käufer Vorkasse zu verlangen.
2.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.
3 Lieferzeit und -menge, Höhere Gewalt, Mehr- und Minderlieferungen
3.1 Liefertermine werden von uns in Kalenderwochen (KW) angegeben und bedeuten, sofern nicht mit dem Käufer etwas Abweichendes in Textform vereinbart wurde, dass die Ware in dieser KW von uns zur Abholung bereitgestellt wird. Von uns angegebene Liefertermine gelten nur als annähernd vereinbart und unverbindlich, sofern nicht in Textform ein fester Liefertermin vereinbart wurde. Liefertermine beginnen erst mit dem Datum des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Käufer. Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten (z.B. Beibringung notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc.) in Verzug ist.
3.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers zulässig. Zulässige Teillieferungen sind wie Einzelaufträge hinsichtlich Leistungserfüllung und Zahlungsziel zu behandeln.
3.3 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenen Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertraglichen Lieferungen, eine Lieferung unserer Unterlieferanten – trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität – nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Käufer rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt sind Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebshinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser- und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind gleichgesetzt.
3.4 Ist ein Liefertermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Abs. 3.3 der vereinbarte Liefertermin überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind.
3.5 Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung vollständig abgenommen werden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.6 Die Liefermenge darf die Bestellmenge um eine angemessene, den üblichen Produktionstoleranzen und -anforderungen entsprechende Stückzahl, unter- oder übersteigen, maximal jedoch um10%.
4 Gefahrübergang
4.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abholung durch den Käufer, einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über (EXW Incoterms 2010).
4.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Zusätzlich sind wir in den vorstehend genannten Fällen berechtigt, eine Einlagerung auf Gefahr des Käufers für Untergang und Verschlechterung der Ware vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware für jede angefangene Woche in Rechnung zu stellen. Die eingelagerte Ware wird nur auf besonderen Wunsch des Käufers auf seine Kosten versichert. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein, oder ein wesentlich geringerer (mehr als 10% geringerer) Kostenaufwand entstanden ist.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
5.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts zurück zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.4 Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
5.5 Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Abs. 5.1 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 5.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Bezug auf die abgetretene Forderung.
5.6 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl freigeben.
6 Gewährleistung
6.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist.
6.2 Grundlagen unserer Mängelhaftungen sind die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere, als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
6.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Ware auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
6.4 Für Anwendungsmängel, die durch Unachtsamkeit, falsche Behandlung oder natürlichen Verschleiß entstanden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Eine solche Gewährleistung kann weder aus unseren Informationsschriften oder Gebrauchsanweisungen hergeleitet werden, noch aus mündlichen Kundendienstberatungen. Der Käufer bzw. Verwender unserer Schleifkörper hat sich vielmehr in jedem Falle selbst von der Verwendungsmöglichkeit der gelieferten Schleifwerkzeuge für den von ihm vorgesehenen Einsatzbereich zu überzeugen.
6.5 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Jede Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
6.6 Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Käufer hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
6.7 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
6.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis mindern (Minderung). Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache.
6.9 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang gemäß § 5 dieser AGB. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß § 7.2 dieser AGB. In diesem Fall finden die gesetzlichen Fristen Anwendung.
6.10 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7.
7 Haftung
7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Kaufvertrag und aus unerlaubten Handlungen.
7.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
- aa) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- bb) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf;
- cc) im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- dd) im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
- ee) soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben;
- ff) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
7.3 Für den Fall, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehenden Abs. 7.2, dort aa), cc), dd)., ee) und ff) vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
7.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
7.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Abs. 7.1 bis 7.4 und 7.6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern.
7.6 Soweit dem Käufer nach Maßgabe dieses § 8 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 6.9 dieser AGB, soweit dem keine gesetzlich zwingenden Verjährungsfristen entgegenstehen, wie z.B. im Falle des Lieferantenregresses gemäß § 445b BGB. § 8.2 dieser AGB gilt entsprechend.
7.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8 Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbestimmungen
8.1 Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Käufer zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
8.2 Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Käufer von dort kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Käufer ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands bzw. anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Waren ausführt, oder ausführen lässt.
8.3 Der Käufer wird insbesondere prüfen und sicherstellen, und uns auf Aufforderung nachweisen, dass er anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhält und z.B. die überlassenen Güter nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind und keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Denied Persons List (DPL) oder Warning- und Terrorists-List der USA, der EU oder sonstiger betroffener Drittländer genannt sind.
8.4 Der Zugriff auf und die Nutzung von unsererseits gelieferten Waren darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Käufer erfolgt sind; anderenfalls hat der Käufer die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
8.5 Der Käufer verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Ware an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Abs. 8.1 bis 8.4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
8.6 Der Käufer stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von uns zu liefernder Waren alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind, soweit wir diese Verpflichtung nicht ausdrücklich übernommen haben.
8.7 Der Käufer stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Abs. 8.1 bis 8.5 resultieren.
9 Datenschutz
9.1 Die für die Bestellabwicklung notwendigen Daten des Käufers werden gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) und der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) verarbeitet und gespeichert. Alle personenbezogenen Daten des Käufers werden vertraulich behandelt. Der Käufer hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten.
9.2 Wir verweisen ergänzend auf unsere Datenschutzerklärung, die unter https://www.krebs-riedel.de/ unter dem Reiter „Datenschutz“ abrufbar ist.10 Rechtswahl und Gerichtsstand/Schiedsgericht, Textform
10.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Käufer aus und im Zusammenhang mit diesen AGB ist nach unserer Wahl entweder das für Bad Karlshafen/Bundesrepublik Deutschland zuständige ordentliche Gericht (Amts- oder Landgericht) oder – nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen – ein Schiedsgericht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Für den Fall eines Passivprozesses, d.h. einer Geltendmachung von Ansprüchen durch den Käufer gegen uns, sind wir verpflichtet, dem Käufer unsere Wahl des zuständigen Gerichts (ordentliche Gerichtsbarkeit oder Schiedsgericht) auf erstes Anfordern jederzeit mitzuteilen, in jedem Fall aber bevor der Käufer gerichtliche Maßnahmen ergreift. Für den Fall der Wahl des Schiedsgerichts werden die Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer/International Chamber of Commerce (ICC) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei von jeder Partei ein Schiedsrichter benannt wird und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter sodann gemeinsam einen Obmann als dritten Schiedsrichter bestellen. Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten. Schiedsgerichtsort und –stand ist Frankfurt am Main, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.
10.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder unter diesen AGB geschlossenen Verträge bedürfen der Textform. Das gilt auch für diese Textformabrede selbst. Der Vorrang der Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.
Stand: November 2019
KREBS & RIEDEL Schleifscheibenfabrik GmbH & Co. KG